Satzungen

ÖTB Turnverein Micheldorf 1921

 

1. NAME UND SITZ

1.1.

Der Verein führt den Namen „ÖTB Turnverein Micheldorf 1921“, kurz „ÖTB Micheldorf“.

1.2.

Der ÖTB Micheldorf hat seinen Sitz in Micheldorf in Oberösterreich.

1.3.

Der Verein ist berechtigt, Fahne, Wimpel und Abzeichen zu führen.

 

2. ZWECK

2.1.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Hebung und Erhaltung der Volksgesundheit durch das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen. Der Verein pflegt daher alle Leibesübungen der Männer und Frauen, Jugendlichen und Kindern.

2.2.

Der ÖTB Micheldorf bekennt sich zur demokratischen Verfassung, Freiheit, Unabhängigkeit und Unteilbarkeit der Republik Österreich.

2.3.

Der ÖTB Micheldorf verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

2.4.

Der ÖTB Micheldorf ist nicht auf Gewinn gerichtet, seine Tätigkeit ist gemeinnützig.

 

3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES

Zur Erreichung des Zweckes dient ein geordneter Turnbetrieb, der alle Zweige der Leibesübung erfasst, die Abhaltung von Turnfesten, Wettkämpfen, Schauvorführungen, Vorträgen, geselligen Zusammenkünften, Herausgabe von Druckschriften, Ausbildung und Fortbildung von Vorturnern, Turnwarten, Amtswaltern, Errichtung, Erhaltung und Miete von Turn- und Übungsstätten aller Art, Erholungs- und Jugendheimen.

 

4. GELDMITTELAUFBRINGUNG

Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge der Vereinsangehörigen, durch Erträgnisse aus Veranstaltungen, durch Sammlungen, Schenkungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Hauptversammlung festgelegt.

 

5. VEREINSANGEHÖRIGE / GLIEDERUNG

Die Vereinsangehörigen gliedern sich in:

  1. Ausübende Mitglieder (sind jene, welche sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen)
  2. Unterstützende Mitglieder (sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Zuwendungen fördern)
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenobleute (sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden)
  4. Gäste (sind Personen, die mit Zustimmung des Vorstandes vorübergehend am Turnbetrieb teilnehmen)

 

6. AUFNAHME DER MITGLIEDER

6.1.

Die Aufnahme der ausübenden und unterstützenden Mitglieder erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.

6.2.

Die Ernennung oder Aufnahme von Ehrenmitgliedern, das sind solche, die sich um die Turnsache oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, erfolgt durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

7. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

7.1.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

7.2.

Der freiwillige Austritt hat schriftlich zu erfolgen und kann zu jeder Zeit eingereicht werden. Der Austritt enthebt nicht von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum jeweils 31.12. des laufenden Jahres.

7.3.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

7.4.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 7.3. genanten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

8. RECHTE DER MITGLIEDER

8.1.

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, ihre Rechte, die sich aus den Satzungen ergeben, wahrzunehmen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit sich nicht ausschließlich bestimmten Gruppen der Vereinsangehörigen vorbehalten sind. Die Benützung der Einrichtungen des Vereins steht jedoch nur den ausübenden Mitgliedern zu.

8.2.

Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ausübenden Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und Ehrenobleuten zu.

8.3.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausführung der Satzungen zu verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

 

9. PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie verpflichten sich, auch außerhalb des Vereins nach ordentlichen Ehr- und Sittenbegriffen zu leben. Die ausübenden und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

10. KINDER- UND JUGENDABTEILUNGEN

10.1.

Der ÖTB Micheldorf unterhält für Kinder und Jugendliche besondere Abteilungen, in die diese nach Anmeldung durch die Eltern oder deren gesetzliche Vertreter vom Leiter der Abteilung und im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgenommen werden.

10.2.

Kinder und Jugendliche sind nicht Mitglieder des Vereins. Die Eltern oder deren Vertreter haben die vom Vorstand festgesetzten Beiträge für die Teilnahme am Kinder- oder Jugendlichen-Turnen pünktlich zu entrichten.

10.3.

Die Ablehnung der Aufnahme oder aber eine Streichung erfolgt ohne Angabe von Gründen unter Benachrichtigung der Eltern oder deren gesetzliche Vertreter.

 

 

 

11. ORGANE

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand (Turnrat), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

12. HAUPTVERSAMMLUNG

12.1.

Die Hauptversammlung (Generalversammlung) ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, welche vom Vorstand alle vier Jahre einzuberufen ist.

12.2.

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

12.3.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch einen Brief oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Fax-Nummer oder E-Mailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

12.4.

Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

12.5.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

12.6.

Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

12.7.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

12.8.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

12.9.

Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so ist durch die anwesenden Vorstandsmitglieder ein Vorsitzender zu bestimmen.

 

13. AUFGABEN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ausübende und unterstützende Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und der fristgerecht eingebrachten Anträge (s. Punkt. 12.4);
  10. Die Wahl des Obmannes leitet ein von der Hauptversammlung zu wählender Wahlvorsitzender.

 

 

14. VORSTAND

14.1.

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Turnwart und seinem Stellvertreter, dem Jugendwart und seinem Stellvertreter, dem Zeugwart und den Fachwarten der einzelnen Unterabteilungen und einem oder mehreren Beiräten. Die Vereinigung zweier Amtswalterstellen in einer Person ist zulässig.

14.2.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu ernennen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne entsprechende Hinzuwahl überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

14.3.

Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

14.4.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

14.5.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

14.6.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

14.7.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 14.4.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 14.8.) und Rücktritt (Punkt 14.9.).

14.8.

Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Obmanns bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

14.9.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl (Punkt 14.2.) eines Nachfolgers wirksam.

 

15. AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
  2. Vorbereitung der Hauptversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Haupt­versammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme und Ausschluss von ausübenden und unterstützenden Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

16. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

16.1.

Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Stellvertreter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

16.2.

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

16.3.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Punkt 16.2. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

16.4.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

16.5.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

16.6.

Der Turnwart ist der Turnfachliche Leiter des gesamten Turnbetriebes. Ihm untersteht die Vorturnerschaft.

16.7.

Der Zeugwart verwaltet das bewegliche Vermögen (Geräte) des Vereines und hat für die Instandhaltung der Gerätschaften zu sorgen.

 

17. RECHNUNGSPRÜFER

17.1.

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer einer Funktionsperiode gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, insbesondere nicht dem Vorstand.

17.2.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

17.3.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 14.6. bis 14.8. sinngemäß.

 

18. UNTERABTEILUNGEN

Zur Pflege einzelner Zweige der Leibesübungen können mit Bewilligung des Vorstandes von den Mitgliedern des Vereins Unterabteilungen gebildet werden. Ihr Verhältnis zum Verein und zum Vereinsbetrieb regelt der Vorstand, der sie jederzeit auflösen kann. Die von ihnen erworbenen Gerätschaften oder sonstigen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins.

 

 

 

 

 

19. SCHIEDSGERICHT

19.1.

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

19.2.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Obmann binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Obmann innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

19.3.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

20. FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

20.1.

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

20.2.

Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Diese Hauptversammlung verfügt auch über das ganze bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen, das jedoch wieder nur turnerischen Zwecken zugeführt werden darf.

 

Micheldorf in Oberösterreich, im April 2005